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06 | 02 | 2012
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Berlin - Mit zunehmendem Alter wächst der Anteil der allein lebenden Senioren. Vor allem Frauen - 60 Prozent der über 75-Jährigen - leben im Alter allein. Dennoch ist die Bindung Älterer an Partner und Familie in der Regel groß, wie eine aktuelle GfK-Studie im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zeigt. Jeder zehnte Senior über 55 Jahren sorgt selbst für pflegebedürftige Eltern oder Partner.

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Unterschiede zwischen privater Krankenversicherung und Gesetzlicher Krankenversicherung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Donnerstag, 17. April 2008 um 14:00

Wir haben hier eine Auflistung der allgemeinen Unterschiede zwischen der privaten- und der Gesetzlichen Versicherung für Sie aufgeführt.

 

  • Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Bei der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein separater Beitrag fällig.
  • Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, …) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei der PKV wird der Anfangsbeitrag nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitszustand) berechnet und steigt oder sinkt dann aufgrund verschiedener Faktoren.
  • Die Beiträge zur GKV sinken mit dem Renteneintritt in der Regel durch das niedrigere Einkommen, in der privaten Krankenversicherung steigen sie weiter an.
  • Gut verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen zahlen in jungen Jahren in der privaten Krankenversicherung günstigere Beiträge als in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise bezahlt (z. B. nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).
  • Im Bereich der Innovationen in der Medizin zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen nur, was ihrer Ansicht nach „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist.
  • Die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal ist nur von GKV-Versicherten zu entrichten. Dies gilt nicht für Kinder unter 18 Jahren.
  • Alle Versicherten haben in der GKV bei gleichem Status den gleichen Leistungsanspruch.
  • Die Leistungen der GKV werden im Sozialgesetzbuch und nicht durch privatrechtlichen Vertrag festgelegt (d. h. die Politik bzw. die Selbstverwaltung können die Leistungen jederzeit beschränken oder aber auch erweitern).
  • Klagen gegen eine GKV erfolgen vor den Sozialgerichten und sind kostenfrei.
  • PKV-Versicherte können bei Unzufriedenheit nur mit erheblichen finanziellen Nachteilen zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln, weil sie älter wurden, eventuell inzwischen Krankheitsvorfälle hatten und ihre Altersrücklage noch nicht angerechnet erhalten.
  • PKV-Versicherte können auf die Höhe ihres Beitrages durch Anpassung ihrer Leistungsansprüche und durch die Höhe eines etwaigen Selbstbehalts Einfluss nehmen. Sie haben damit im fortschreitenden Alter die Chance, ihre durch laufende Steigerungen eventuell nicht mehr tragbaren Beitragslasten durch Leistungsverzicht zu mildern.
  • GKV-Versicherte, die weder studentisch krankenversichert noch freiwillig GKV-versichert sind, sind während des Bezugs von Elterngeld kostenlos krankenversichert.
  • Private Krankenversicherte erhalten kein Krankengeld; es kann aber zusätzlich über eine Krankentagegeldversicherung das Nettoeinkommen zuzüglich des Sozialversicherungsanteils auf unbestimmte Zeit versichert werden.
  • PKV-Versicherte erhalten kein Kinderkrankengeld und je nach Vertrag ggf. im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten keine Erstattung von Gebühren für eine Haushaltshilfe.
  • Bei Kosten, die aufgrund eines Unfalls entstehen, müssen Mitglieder der privaten Krankenversicherung ggf. selbst die Auseinandersetzung mit der Versicherung des Unfallverschulders führen.
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Aktualisiert ( Donnerstag, 17. April 2008 um 14:51 )
 
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